BFH - Beschluss vom 06.03.2007
III B 120/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1877/05

BFH - Beschluss vom 06.03.2007 (III B 120/06) - DRsp Nr. 2007/6763

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen III B 120/06

DRsp Nr. 2007/6763

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob ein finanzgerichtliches Klageverfahren, mit dem der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau begehrt, auszusetzen ist, bis über die von ihm gegen seine Ehefrau eingeleitete Klage vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung entschieden ist. Der Kläger meint, wenn das Finanzgericht (FG) vor dem Zivilgericht eine Entscheidung treffe und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung verneine, führe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wegen der Bindung an das finanzgerichtliche Urteil keine Zusammenveranlagung durch mit der Folge, dass das zivilgerichtliche Verfahren gegenstandslos werde und er, der Kläger, rechtsschutzlos gestellt sei.