BFH - Beschluss vom 06.03.2007
III B 64/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3557/03

BFH - Beschluss vom 06.03.2007 (III B 64/05) - DRsp Nr. 2007/7657

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen III B 64/05

DRsp Nr. 2007/7657

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht durch Haftungsbescheid für die Rückforderung von Investitionszulagen in Anspruch genommen hat. Der Kläger war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma X-GmbH & Co. KG. In dieser Eigenschaft stellte er beim FA Anträge auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für die Jahre 1991 und 1993.

Das FA bewilligte zunächst Investitionszulagen in Höhe von 165 248 DM und 28 259 DM. Aufgrund einer im Jahr 1997 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung gelangte das FA zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage nicht vorlagen. Mit Änderungsbescheiden vom 16. Januar 1998 setzte es die Investitionszulagen auf 0 DM fest und forderte die ausgezahlten Zulagen zuzüglich Zinsen zurück.

Die Änderungsbescheide waren Gegenstand des finanzgerichtlichen Klageverfahrens .../99 I. In dem --inzwischen rechtskräftigen-- Urteil vom ... 2001 kam das Finanzgericht (FG) zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren, weil die Voraussetzungen des § 2 InvZulG 1991 nicht vorgelegen hätten.