BFH - Beschluss vom 06.03.2008
V B 11/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10910/03

BFH - Beschluss vom 06.03.2008 (V B 11/06) - DRsp Nr. 2008/9426

BFH, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen V B 11/06

DRsp Nr. 2008/9426

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zum 1. April 1999 durch formwechselnde Umwandlung aus der C-KG (KG) hervorgegangen. Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus zwei im Januar 2003 berichtigten Rechnungen über den Erwerb von Fahrzeugen durch die KG zusteht.

Durch Kaufverträge vom August 1997 und August 1998 erwarb der Komplementär der KG, W, von dem Autohaus L zwei PKW. Über deren Lieferung rechnete L gegenüber dem Komplementär mit Rechnungen vom 7. November 1997 und 19. Oktober 1998 ab. Die Zulassung der Fahrzeuge erfolgte auf den Komplementär.

Die KG machte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 als Vorsteuerbeträge geltend. Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der KG den Vorsteuerabzug, obwohl L der KG im Januar 2003 geänderte Rechnungen erteilt hatte.

Die Klägerin machte die Vorsteuerbeträge aus den geänderten Rechnungen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2003 geltend. Das FA stimmte dieser Voranmeldung nicht zu und setzte durch Vorauszahlungsbescheid vom 5. Juni 2003 die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Einspruchsverfahren und Klage hatten keinen Erfolg. Gegenstand des Klageverfahrens war der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003.