BFH - Beschluss vom 06.03.2008
VI S 2/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 957

BFH - Beschluss vom 06.03.2008 (VI S 2/07) - DRsp Nr. 2008/10145

BFH, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen VI S 2/07

DRsp Nr. 2008/10145

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit dem Gegenstand Befragungen für Markt- und Meinungsforschung. In den Streitjahren (1999 bis 2002) führte sie Kundenzufriedenheitsbefragungen, Marktpotentialerhebungen und Meinungsbefragungen per Telefon und/oder Internet durch. Dazu verfügte sie über mehrere Telefonstudios mit einer Vielzahl von Telefonarbeitsplätzen und jeweils einem Arbeitsplatz für einen Supervisor (Kontrolleur). Die Antragstellerin beschäftigte je nach Auftragsvolumen ca. 900 bis 1 000 Interviewer, die sie als freie Mitarbeiter behandelte und für die sie dementsprechend weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehielt und abführte. Die Räume der Antragstellerin wurden teilweise videoüberwacht. Der Status der Interviewer und deren Tätigkeit ergaben sich aus einer Arbeits- und Einweisungsanleitung.