BFH - Beschluß vom 06.04.1998
III B 74/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1489

BFH - Beschluß vom 06.04.1998 (III B 74/96) - DRsp Nr. 1999/1643

BFH, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen III B 74/96

DRsp Nr. 1999/1643

Gründe:

Im Klageverfahren war streitig, ob für bestimmte, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Betriebsvorrichtungen angesehene Wirtschaftsgüter in einem zum 1. Juni 1984 fertiggestellten Gebäude die Begünstigungsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) oder die für unbewegliche Wirtschaftgüter nach § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 gilt. Das FA hatte die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für diese Wirtschaftsgüter beantragte Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 mit der Begründung abgelehnt, daß die Wirtschaftsgüter nicht innerhalb der für bewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Frist bis zum 31. Dezember 1983 geliefert oder hergestellt worden seien.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.