BFH - Beschluß vom 06.04.1998
VII B 18/98

BFH - Beschluß vom 06.04.1998 (VII B 18/98) - DRsp Nr. 1998/18364

BFH, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen VII B 18/98

DRsp Nr. 1998/18364

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 2. Januar 1992 wegen rückständiger Lohnsteuerschulden (einschließlich Nebenleistungen) einer Gesellschaft in Anspruch genommen worden, deren Geschäftsführer er gewesen ist. Deswegen ist vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren anhängig. Auf Verlangen des Antragstellers hat das FA am 23. Mai 1996 einen Abrechnungsbescheid erlassen, gegen den der Antragsteller ebenfalls Klage erhoben hat; zur Begründung dieser beim FG anhängigen Klage macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, allein die Tatsache, daß der Abrechnungsbescheid am 8. Oktober 1996 habe ergänzt werden müssen, dokumentiere, daß er nicht nachvollziehbar sei; es fehlten die grundlegenden klaren Buchungssätze. Jede Forderung sei durch Einzelbelege, nämlich Steuerbescheide, nachzuweisen, jeder Zahlungseingang so zu bezeichnen, ob er durch Scheck, Überweisung oder in bar erfolgt sei. Über die Verrechnung der Zahlungseingänge sei ein übersichtlicher Nachweis zu erstellen; die Zahlungen müßten datumsmäßig gegenübergestellt werden. Daran fehle es. Der Haftungsbescheid sei daher unbegründet. Darüber hinaus seien Stundungsvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden.