BFH - Beschluß vom 06.04.1998
X B 197/97

BFH - Beschluß vom 06.04.1998 (X B 197/97) - DRsp Nr. 1998/18340

BFH, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen X B 197/97

DRsp Nr. 1998/18340

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Darlegung der Beschwerdegründe entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil --zumindest konkludent-- einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Eine solche Abweichung muß der Beschwerdeführer darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein abstrakter Rechtssatz kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben; auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).