Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen das die Wiederaufnahmeklage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne Zulassung der Revision abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist zwar gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 591 der Zivilprozessordnung das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628). Die Kläger haben jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art.
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