BFH - Beschluss vom 06.04.2004
II B 24/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6097/00

BFH - Beschluss vom 06.04.2004 (II B 24/03) - DRsp Nr. 2004/10385

BFH, Beschluss vom 06.04.2004 - Aktenzeichen II B 24/03

DRsp Nr. 2004/10385

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus dem Jahre 1900 bebaut, das drei abgeschlossene Wohneinheiten enthielt. Die Wohnfläche des Hauses beträgt insgesamt 319 qm. Zum 1. Januar 1964 wurde das Grundstück als Mietwohngrundstück im Ertragswertverfahren mit einem Einheitswert in Höhe von ... DM bewertet.

In den Jahren 1989 und 1990 nahm der Kläger verschiedene bauliche Veränderungen an dem Gebäude vor, in deren Folge der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1991 vom 3. Februar 2000 eine Wert- und Artfortschreibung für das Grundstück durchführte. Das FA bewertete das Grundstück als ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von ... DM; die Wertermittlung erfolgte im Sachwertverfahren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.