BFH - Beschluss vom 06.04.2009
X B 257/08
Normen:
AO § 233a; GG Art. 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1078
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3009/08

BFH - Beschluss vom 06.04.2009 (X B 257/08) - DRsp Nr. 2009/11306

BFH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen X B 257/08

DRsp Nr. 2009/11306

Normenkette:

AO § 233a; GG Art. 14;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1.

Die Kläger nehmen nicht ausdrücklich Bezug auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe. Sie haben auch in der Sache nichts vorgetragen, aus dem sich entnehmen ließe, dass das angefochtene Urteil von anderen Entscheidungen (des Bundesfinanzhofs --BFH--, des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- oder der Finanzgerichte --FG--) abweicht und deshalb eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ebenso wenig haben sie einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargetan.

Ihrem Vortrag lässt sich aber entnehmen, dass sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimessen, ob § 233a der Abgabenordnung (AO) verfassungsgemäß sei. Müsse ein Steuerpflichtiger Nachforderungszinsen zahlen, obwohl er sich korrekt verhalten und keine Ursache für die verzögerte Bearbeitung seiner Steuersache durch die Finanzbehörde gesetzt habe, sei dies ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG).

2.