BFH - Beschluss vom 06.04.2009
XI B 61/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 640/03

BFH - Beschluss vom 06.04.2009 (XI B 61/08) - DRsp Nr. 2009/11307

BFH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen XI B 61/08

DRsp Nr. 2009/11307

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Fortbildung des Rechts gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig; im Übrigen wäre sie auch unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a)

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

b)