BFH - Beschluß vom 06.05.1986 (IX B 121/84) - DRsp Nr. 1996/12156
BFH, Beschluß vom 06.05.1986 - Aktenzeichen IX B 121/84
DRsp Nr. 1996/12156
»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 37 Abs. 3 S. 3 bis 5 EStG auch für den Veranlagungszeitraum 1984 gilt.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 37 Abs. 3 S. 5 EStG auch für den Teil des Werbungskostenüberschusses gilt, der bei einem zum Teil vermieteten, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfällt.«