BFH - Beschluß vom 06.05.1986
IX B 121/84
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 37 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 433
BStBl II 1986, 749
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 06.05.1986 (IX B 121/84) - DRsp Nr. 1996/12156

BFH, Beschluß vom 06.05.1986 - Aktenzeichen IX B 121/84

DRsp Nr. 1996/12156

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 37 Abs. 3 S. 3 bis 5 EStG auch für den Veranlagungszeitraum 1984 gilt. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 37 Abs. 3 S. 5 EStG auch für den Teil des Werbungskostenüberschusses gilt, der bei einem zum Teil vermieteten, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfällt.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 37 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: