BFH - Beschluß vom 06.05.1998
II B 36/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1498

BFH - Beschluß vom 06.05.1998 (II B 36/98) - DRsp Nr. 1998/17328

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen II B 36/98

DRsp Nr. 1998/17328

Gründe:

Durch Urteil vom 28. Januar 1998 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Februar 1998 zugestellt worden. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, daß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim FG eingelegt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 10. März 1998 legten die Prozeßbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Schriftsatz war an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet und ging dort am 10. März 1998 (dem letzten Tag der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde) um 18:41 Uhr als Telekopie ein. Er wurde vom BFH durch die Post an das FG weitergeleitet und ist dort am 12. März 1998 eingegangen. Durch Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 2. April 1998 wurden die Bevollmächtigten auf den verspäteten Eingang der Beschwerde beim FG aufmerksam gemacht und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Dieses Schreiben wurde den Bevollmächtigten am 6. April 1998 zugestellt. Eine Antwort ist nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig.