BFH - Beschluß vom 06.05.1998
IV B 141/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 45

BFH - Beschluß vom 06.05.1998 (IV B 141/96) - DRsp Nr. 1998/19045

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen IV B 141/96

DRsp Nr. 1998/19045

Gründe:

Im Hauptverfahren streiten die G-KG als Klägerin und der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Beklagter darüber, ob der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) in den Streitjahren 1986 bis 1988 als Mitunternehmer der Klägerin zu behandeln ist.

Das FA ging im Anschluß an eine Außenprüfung für die Streitjahre davon aus, daß der Beschwerdeführer Mitunternehmer der Klägerin sei. Mit geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden für die Streitjahre 1986 und 1987 sowie mit erstmaligem Feststellungsbescheid für 1988 rechnete es die von der Klägerin an den Beschwerdeführer als Architektenhonorare, Vermittlungsprovisionen und Zinsen erbrachten Leistungen dem Gewinn der Klägerin hinzu und berücksichtigte sie als Sondervergütungen an den Beschwerdeführer. Dessen Zinszahlungen an die Klägerin für von ihr dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen behandelte es jeweils als Einlage.

Der Einspruch der Klägerin, zu dessen Verfahren der Beschwerdeführer hinzugezogen wurde, blieb ohne Erfolg.