BFH - Beschluß vom 06.05.1998
IV B 156/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1368

BFH - Beschluß vom 06.05.1998 (IV B 156/97) - DRsp Nr. 1998/17331

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen IV B 156/97

DRsp Nr. 1998/17331

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Streitig ist der Umfang von Werbungskosten und Betriebsausgaben, die die Klägerin, eine Lehrerin, bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit geltend gemacht hat. Nach erfolgloser Klage haben die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) eingelegt. Dieser hat zur Begründung der Beschwerde in seiner Beschwerdeschrift lediglich "auf die beiliegende Begründung der Steuerpflichtigen sowie diverser Anlagen" verwiesen.