BFH - Beschluß vom 06.05.1998
IV B 22/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1484

BFH - Beschluß vom 06.05.1998 (IV B 22/97) - DRsp Nr. 1998/18436

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen IV B 22/97

DRsp Nr. 1998/18436

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war als Kommanditist an der X-KG (KG) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 48 000 DM beteiligt. Die KG, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli) ermittelte, wurde durch Beschluß der Gesellschafter vom 21. April 1988 zum 3ö. April 1988 aufgelöst.

Die Abwicklung erfolgte durch sämtliche Gesellschafter im Wirtschaftsjahr 1988/89 und endete mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks.

Nach der von dem Steuerberater der KG auf den 31. Juli 1989 eingereichten Bilanz wiesen die Kapitalkonten der Gesellschafter einen negativen Saldo in Höhe von 530 367,53 DM aus. Außerdem waren Bürgschaftsleistungen der A-KG, einem Kunden der KG, in derselben Höhe passiviert. Der Saldo der Kapitalkonten des Klägers betrug zum 31. Juli 1988 ./. 292 683,79 DM (geleistete Kommanditeinlage 48 000 DM abzüglich 340 683,79 DM Kapitalkonto II).

Dementsprechend stellte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Veräußerungsgewinn der KG in Höhe von insgesamt 530 367 DM fest. Der anteilige Veräußerungsgewinn des Klägers wurde mit 292 684 DM berücksichtigt und nach Abzug verrechenbarer Verluste gemäß § 15a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 168 141 DM angesetzt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.