BFH - Beschluß vom 06.05.1998
IX E 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 46

BFH - Beschluß vom 06.05.1998 (IX E 2/98) - DRsp Nr. 1998/19077

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen IX E 2/98

DRsp Nr. 1998/19077

Gründe:

Nachdem der Senat den Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) auf Wiederaufnahme ihres Revisionsverfahrens zurückgewiesen hatte, hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten des Verfahrens mit Kostenrechnung vom 7. Januar 1998 KostL ... in Höhe von ... DM angesetzt. Die Kostenrechnung, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführerin auftretenden X. adressiert.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, die Kostenrechnung sei zu Unrecht an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtet und lasse sie als Kostenschuldnerin nicht erkennen. Darüber hinaus erhebt sie verfahrensrechtliche Rügen in bezug auf die vorangegangenen Verfahren.

Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH vom 7. Januar 1998 KostL ... aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.