FG Brandenburg, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 137/01
BFH - Beschluss vom 06.05.2004 (I B 143/03) - DRsp Nr. 2004/12296
BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen I B 143/03
DRsp Nr. 2004/12296
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Rückstellung für die Beseitigung von Umweltlasten sowie die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen.
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