BFH - Beschluss vom 06.05.2004
I B 222/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4245/02

BFH - Beschluss vom 06.05.2004 (I B 222/03) - DRsp Nr. 2004/12664

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen I B 222/03

DRsp Nr. 2004/12664

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1996) und auch bereits im Vorjahr S war. Sie hatte diesem am 18. November 1995 eine Gewinntantieme zugesagt, deren Höhe jährlich bei Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt werden sollte. Ferner heißt es in der maßgeblichen Bestimmung, die Tantieme solle höchstens 50 v.H. des Jahresgewinns betragen und nur dann gezahlt werden, wenn nach Abzug der Tantieme und des steuerlichen Aufwands das von den Gesellschaftern eingezahlte Kapital zu mindestens 15 v.H. verzinst sei. In ihrer Bilanz für das Streitjahr wies die Klägerin auf dieser Basis eine Tantiemeverbindlichkeit in Höhe von 39 000 DM aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um den passivierten Betrag. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht ausreichend nachgekommen sei und die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Gewinntantiemen nicht zutreffend gewürdigt habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.