BFH - Beschluss vom 06.05.2008
I B 59/08

BFH - Beschluss vom 06.05.2008 (I B 59/08) - DRsp Nr. 2008/14945

BFH, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen I B 59/08

DRsp Nr. 2008/14945

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.1.2008 I S 36/07 wurde eine Gegenvorstellung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen einen zuvor ergangenen Beschluss des Senats zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. Die Antragstellerin hat außerdem denselben Beschluss des Senats mit einer Anhörungsrüge angegriffen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich zu der sofortigen Beschwerde nicht geäußert.