BFH - Beschluss vom 06.05.2008
I S 10/08

BFH - Beschluss vom 06.05.2008 (I S 10/08) - DRsp Nr. 2008/14955

BFH, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen I S 10/08

DRsp Nr. 2008/14955

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.1.2008 I S 36/07 wurde eine Gegenvorstellung der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Antragstellerin) gegen einen zuvor ergangenen Beschluss des Senats zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie macht vor allem geltend, dass der Senat ihren Vortrag zum Eintritt eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels nicht berücksichtigt habe. Daneben rügt sie die Versagung einer von ihr beantragten Akteneinsicht sowie weitere aus ihrer Sicht gegebene Verfahrensmängel.

Der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Vortrag der Antragstellerin zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und in dem nunmehr gerügten Beschluss ausdrücklich abgehandelt worden. Dass der Senat insoweit die von der Antragstellerin vertretene Rechtsansicht nicht teilt, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf Gehör. Nur ein solcher kann aber gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.