BFH - Beschluss vom 06.05.2008
VIII B 27/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 40/01

BFH - Beschluss vom 06.05.2008 (VIII B 27/08) - DRsp Nr. 2008/17701

BFH, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen VIII B 27/08

DRsp Nr. 2008/17701

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch die Vorsitzende des Senats verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Insoweit fehlt es schon an der nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlichen Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags.

1. Bei Vertretung des Rechtsmittelführers durch eine Sozietät --wie im Streitfall-- setzt eine Wiedereinsetzung in die durch den bearbeitenden Sozius wegen Krankheit versäumte (Rechtsmittelbegründungs-)Frist die glaubhaft gemachte Darlegung voraus, dass dieser für den Fall der Verhinderung (z.B. plötzliche schwere Erkrankung) Vorkehrungen für eine Übernahme fristwahrender --nicht aufwendiger-- Maßnahmen durch die anderen Sozietätsmitglieder getroffen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1986 VI R 94/85, BFH/NV 1986, 743; vom 29. März 2005 VI B 198/04, BFH/NV 2005, 1349).