BFH - Beschluß vom 06.06.2001
V B 201/00

BFH - Beschluß vom 06.06.2001 (V B 201/00) - DRsp Nr. 2001/15424

BFH, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen V B 201/00

DRsp Nr. 2001/15424

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr 1992 als Bohr- und Fugentechniker selbständig tätig. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr meldete der Antragsteller insgesamt Umsätze in Höhe von 140 579 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 5 909 DM an.

Nachdem die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr ausblieb, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und ging dabei von Umsätzen in Höhe von 160 000 DM und Vorsteuerbeträgen in Höhe von 5 000 DM aus. Gegen die entsprechende Festsetzung im Umsatzsteuerbescheid 1992 durch (zuletzt) Bescheid vom 9. Dezember 1999 legte der Antragsteller Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens reichte er am 11. Januar 2000 die Umsatzsteuererklärung 1992 ein. Darin erklärte er Umsätze in Höhe von 134 933 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 8 855,69 DM. Die vom FA daraufhin angeforderte Gewinnermittlung für 1992 legte der Antragsteller nicht vor, weil diese "bei einem Wohnungseinbruch untergegangen" sei.