BFH - Beschluss vom 06.06.2001
XI B 130/99

BFH - Beschluss vom 06.06.2001 (XI B 130/99) - DRsp Nr. 2002/13989

BFH, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen XI B 130/99

DRsp Nr. 2002/13989

Gründe:

I. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob die gesetzlich geregelte Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verfassungswidrig sei. Während in allen anderen Bereichen der Verwaltung die Bekanntgabe von Verwaltungsakten wenigstens durch vereinfachte Zustellung erfolge, komme es bei der Finanzverwaltung allein auf die Versendung durch die Behörde an, was zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führe. Rechtsmittelfristen dürften auch bei Massenverfahren nicht aufgrund von Zugangsfiktionen zu laufen beginnen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.