BFH - Beschluss vom 06.06.2007
V B 64/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1802
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7567/00

BFH - Beschluss vom 06.06.2007 (V B 64/06) - DRsp Nr. 2007/14720

BFH, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen V B 64/06

DRsp Nr. 2007/14720

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte im Streitjahr (1995) verschiedene Baumaßnahmen an dem ihm gehörenden, an einen Dritten verpachteten Bauernhof durch. Die Baufirma erteilte ihm zwei Abschlagsrechnungen mit offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen von 16 532,60 DM und 5 217,39 DM. In der Schlussrechnung vom 18. Oktober 1995 setzte die Baufirma ein Entgelt von insgesamt 238 478,50 DM zuzüglich Umsatzsteuer von 35 771,76 DM an. Von der sich hieraus ergebenden Summe von 274 250,26 DM zog sie vom Kläger und vom Pächter geleistete Abschlagszahlungen von 210 892,86 DM ab und errechnete hieraus einen noch zu zahlenden Betrag von 63 357,40 DM. Sie wies ferner darauf hin, dass in diesem Betrag die Umsatzsteuer mit 8 264 DM enthalten sei.