BFH - Beschluss vom 06.06.2007
VIII B 154/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1910
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1226/03

BFH - Beschluss vom 06.06.2007 (VIII B 154/06) - DRsp Nr. 2007/14735

BFH, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen VIII B 154/06

DRsp Nr. 2007/14735

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das erstinstanzliche Urteil unter dem gerügten Verfahrensfehler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs leidet.

Im Erörterungstermin vom 29. August 2006 ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zumindest durch schlüssiges Verhalten-- eine beantragte Äußerungsfrist von acht Tagen eingeräumt worden. Diese Frist hat der Kläger durch eine am 6. September 2006 beim Finanzgericht (FG) per Fax eingegangene Stellungnahme gewahrt. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Frist abweichend von der Auffassung des Klägers zu berechnen wäre, beginnend mit dem Tag nach dem Erörterungstermin. Anders als im alltäglichen Sprachgebrauch sind unter einer richterlichen Frist von acht Tagen wegen der im Prozess gebotenen Rechtsklarheit jedenfalls dann volle acht Tage zu verstehen und nicht etwa nur eine Woche, wenn die Frist bzw. der darauf bezogene Antrag mit der Ziffer 8 vom Gericht protokolliert wird, wie hier geschehen.