BFH - Beschluss vom 06.06.2007
VIII B 248/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 714/98

BFH - Beschluss vom 06.06.2007 (VIII B 248/05) - DRsp Nr. 2007/14737

BFH, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen VIII B 248/05

DRsp Nr. 2007/14737

Gründe:

I. Mit seiner --fristgerecht eingelegten-- Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das klageabweisende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. Mai 2005 12 K 714/98, wonach der Kläger in den Streitjahren 1993 und 1994 keine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt hat.

Auf das Urteil und die dort in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wird verwiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird mit einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Zum einen sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, "soweit sie die Rechtsposition begründeten", seien nicht beachtet worden. Andere Äußerungen zu relevanten Details seien unzutreffend wiedergegeben worden.