BFH - Beschluss vom 06.06.2008
XI B 11/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1547
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 163/2005

BFH - Beschluss vom 06.06.2008 (XI B 11/08) - DRsp Nr. 2008/14222

BFH, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen XI B 11/08

DRsp Nr. 2008/14222

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dazu reicht es nicht aus, wie im Streitfall, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu behaupten und dies damit zu begründen, dass die Vorentscheidung die entscheidungserhebliche Norm unzutreffend ausgelegt und angewendet habe.