BFH - Beschluß vom 06.07.1998
V S 5-7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 190

BFH - Beschluß vom 06.07.1998 (V S 5-7/98) - DRsp Nr. 1999/454

BFH, Beschluß vom 06.07.1998 - Aktenzeichen V S 5-7/98

DRsp Nr. 1999/454

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) bezeichnet sich als Bilanzbuchhalter, Buchhaltungshelfer und Unternehmensberater. Er finanziert seinen Lebensunterhalt aus Leistungen des Sozialamtes. Seit 1981 gibt er Umsatzsteuererklärungen ab, in denen er durchweg Vorsteuerbeträge (Höchstbetrag 232,85 DM für 1996), überwiegend aber keine oder allenfalls geringfügige Umsätze, erklärt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer in den angefochtenen Bescheiden auf 0 DM fest, da er die Unternehmereigenschaft des Klägers verneinte. Einsprüche und Klagen hatten in der Sache keinen Erfolg.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerden eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat. Gleichzeitig hat er für die Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für die Rechtsmittelverfahren kann nicht entsprochen werden.

Nach § 142 der () i.V.m. § der Zivilprozeßordnung () erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.