Durch Beschluß vom 20. Januar 1999 wies das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren 7 K 4776/98 E,U den Befangenheitsantrag gegen die Richter am FG A und B als unzulässig zurück. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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