Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, ist unzulässig.
Das Urteil des FG wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art.
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