I. Nach der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestrittenen Darstellung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) stellten Polizeibeamte im Rahmen einer Observation am 26. Oktober 1998 fest, dass der Kläger von zwei polnischen Staatsbürgern insgesamt ... Stück (... Stangen) unversteuerte und unverzollte Zigaretten übernahm und in eine Garage einlagerte. Die Zigaretten waren zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Das HZA nahm den Kläger mit dem angefochtenen Steuerbescheid gesamtschuldnerisch mit den beiden polnischen Staatsbürgern für Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch. Der vom Kläger nicht begründete Einspruch hatte ebenso wie die Klage keinen Erfolg.
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