BFH - Beschluss vom 06.07.2007
IX B 51/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1785/04

BFH - Beschluss vom 06.07.2007 (IX B 51/07) - DRsp Nr. 2007/22912

BFH, Beschluss vom 06.07.2007 - Aktenzeichen IX B 51/07

DRsp Nr. 2007/22912

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage,

ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur erforderlichen Abgeschlossenheit einer Wohnung als Voraussetzung ihrer Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch für Förderobjekte im Bereich der neuen Bundesländer liegen,

rechtfertigt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, weil diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.