BFH - Beschluß vom 06.08.1998
IV B 123/97

BFH - Beschluß vom 06.08.1998 (IV B 123/97) - DRsp Nr. 1999/399

BFH, Beschluß vom 06.08.1998 - Aktenzeichen IV B 123/97

DRsp Nr. 1999/399

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kommanditistin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Frau A, war nicht notwendig beizuladen.

Mitberechtigte, die nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht klagebefugt sind, sind nicht notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Frau A ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht klagebefugt.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Zahlungen der Klägerin an Herrn B als Betriebsausgaben den Gewinn mindern bzw. --hilfsweise-- ob Absetzungen für Abnutzung auf ein durch den Beratervertrag entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut vorgenommen werden dürfen, was ebenfalls eine Gewinnminderung zur Folge hätte. Weder im einen noch im anderen Fall geht es darum, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Es ist vielmehr unstrittig, daß die Gewinne der Streitjahre den beiden Gesellschaftern der Klägerin zu gleichen Teilen zuzurechnen sind. Umstritten ist allein die Höhe der Steuerbilanzgewinne dieser Jahre.