Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt noch im Sinne dieser Vorschrift einen Verfahrensmangel bezeichnet.
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