BFH - Beschluß vom 06.08.2001
II B 89/00

BFH - Beschluß vom 06.08.2001 (II B 89/00) - DRsp Nr. 2001/15408

BFH, Beschluß vom 06.08.2001 - Aktenzeichen II B 89/00

DRsp Nr. 2001/15408

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten (nur noch) darüber, ob die Unkenntnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) von einer ihm erst nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (hier: der Abschluss eines Bauerrichtungsvertrages vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages) für die zu niedrige Festsetzung der Steuer ursächlich gewesen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau erwarben aufgrund eines Kaufvertrags vom ... ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 30 133,50 DM. Sie waren verpflichtet, (Erschließungs-)Kosten in Höhe von 95 DM/qm direkt an einen Erschließungsträger zu zahlen und "den Grundbesitz als Teilnehmer des Projektes 'Kosten- und flächensparendes Bauen' in Doppelhaus- beziehungsweise Reihenhausbauweise zu bebauen".

Der Verkauf der Grundstücke erfolgte nur an solche Interessenten, die zuvor bereits einen Bauvertrag mit einem der Generalunternehmer abgeschlossen hatten. Entsprechend hatte der Kläger schon vor Abschluss des Kaufvertrags den Auftrag zur Bebauung des Grundstücks erteilt. Dem FA legte der Kläger den Bauvertrag nicht vor.

Das FA setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 17. März 1986 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von 15 066 DM in Höhe von 300 DM fest.