BFH - Beschluß vom 06.08.2001
II R 59/00

BFH - Beschluß vom 06.08.2001 (II R 59/00) - DRsp Nr. 2001/15412

BFH, Beschluß vom 06.08.2001 - Aktenzeichen II R 59/00

DRsp Nr. 2001/15412

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen.

Es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil sich das FG in einem entscheidungsrelevanten Punkt auf einen den vorliegenden Streitfall nicht betreffenden Sachverhalt gestützt und das FG ferner seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe. Ferner rügt der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Hinweis, er habe einen Anspruch darauf, mit bestimmten schriftsätzlich geführten Einwendungen aus früheren Schriftsätzen gehört zu werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).