Die Revision ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat auf Grund eines Mangels in der Organisation seines Büros die Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) schuldhaft versäumt; diese Gesetzesfassung ist im Streitfall noch maßgeblich, weil die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor 2001 verkündet worden ist. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO scheidet daher aus.
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