Mit Beschluss vom 9. Oktober 2000 wies das Finanzgericht (FG) das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am FG Z ohne dessen Mitwirkung als unbegründet zurück. Es führte u.a. aus, Z sei zwar an der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 beteiligt gewesen, nicht aber an der Steuerfestsetzung und dem Einspruchsverfahren betreffend die Streitsache (Einkommensteuer 1993). Ein Ausschlussgrund i.S. von § 51 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege daher nicht vor.
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