BFH - Beschluß vom 06.08.2001
XI S 22/01

BFH - Beschluß vom 06.08.2001 (XI S 22/01) - DRsp Nr. 2001/15852

BFH, Beschluß vom 06.08.2001 - Aktenzeichen XI S 22/01

DRsp Nr. 2001/15852

Gründe:

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegten Beschwerde steht nicht entgegen, dass er die Beschwerde persönlich eingelegt hat. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).