BFH - Beschluss vom 06.08.2004
IX B 65/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 346/01

BFH - Beschluss vom 06.08.2004 (IX B 65/04) - DRsp Nr. 2004/14057

BFH, Beschluss vom 06.08.2004 - Aktenzeichen IX B 65/04

DRsp Nr. 2004/14057

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobenen Fragen betreffen den Umfang der Ermittlungspflicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--).

Sie sind aber im Streitfall nicht klärbar. Auf sie kommt es nicht an, weil die Kläger ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, will er sich auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA berufen (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BFHE 197, 526, BStBl II 2004, 444; vom 20. April 2004 IX R 39/01, BFH/NV 2004, 1138).