BFH - Beschluss vom 06.08.2004
VII E 7/04

BFH - Beschluss vom 06.08.2004 (VII E 7/04) - DRsp Nr. 2004/14411

BFH, Beschluss vom 06.08.2004 - Aktenzeichen VII E 7/04

DRsp Nr. 2004/14411

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. September 2002 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 2. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 mit 25 EURO angesetzt.

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihrer Erinnerung. Sie machen geltend, gegen die Kostenentscheidung seien Rechtsmittel anhängig. Es sei auch keine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen, weil das Gericht über etwas nicht Beantragtes entschieden habe und die Entscheidung über die tatsächlich eingelegte Beschwerde noch ausstehe.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.