BFH - Beschluss vom 06.08.2007
VII B 6/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 71
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3006/03

BFH - Beschluss vom 06.08.2007 (VII B 6/07) - DRsp Nr. 2007/21632

BFH, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen VII B 6/07

DRsp Nr. 2007/21632

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W-GmbH. Die Gesellschaft, die am 3. Februar 1995 ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, wurde am 6. Oktober 1995 in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) eingetragen. Im Juni 1997 wurde der Firmenname durch notariellen Vertrag in "X-GmbH" geändert. Der Firmensitz wurde verlegt. Eine Änderung der Eintragung im Handelsregister des AG erfolgte jedoch nicht. Wegen Vermögenslosigkeit wurde die W-GmbH im Dezember 2000 aus dem Handelsregister gelöscht.