BFH - Beschluss vom 06.08.2007
VII B 82/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2137
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 816/06

BFH - Beschluss vom 06.08.2007 (VII B 82/07) - DRsp Nr. 2007/16376

BFH, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen VII B 82/07

DRsp Nr. 2007/16376

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.