BFH - Beschluss vom 06.08.2007
VII E 36/07

BFH - Beschluss vom 06.08.2007 (VII E 36/07) - DRsp Nr. 2007/16384

BFH, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen VII E 36/07

DRsp Nr. 2007/16384

Gründe:

Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch gegen die Kostenrechnung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde VII B 197/06 hat keinen Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345). Die Erinnerung ist daher nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Sachentscheidung oder der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostenentscheidung herbeizuführen.