BFH - Beschluss vom 06.08.2008
VII B 5/08
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1519/04

BFH - Beschluss vom 06.08.2008 (VII B 5/08) - DRsp Nr. 2008/17697

BFH, Beschluss vom 06.08.2008 - Aktenzeichen VII B 5/08

DRsp Nr. 2008/17697

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der die deutsche und die tschechische Staatsbürgerschaft besitzt, reiste im Mai 2003 mit einem in der Tschechischen Republik auf ihn zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland ein. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass der Kläger einen Wohnsitz in Deutschland hat. Daraufhin setzte das seinerzeit zuständige Hauptzollamt die auf das Fahrzeug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.