BFH - Beschluß vom 06.09.2001
VIII B 26/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 68

BFH - Beschluß vom 06.09.2001 (VIII B 26/01) - DRsp Nr. 2001/16004

BFH, Beschluß vom 06.09.2001 - Aktenzeichen VIII B 26/01

DRsp Nr. 2001/16004

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit ihrer gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 gerichteten Klage beantragt, "die mit Bescheid vom 26. April 1999 aufgrund Schätzung festgesetzte Einkommensteuer 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Februar 2000 nach Maßgabe der noch nachzureichenden Steuererklärung herabzusetzen".

Die Einkommensteuererklärung ging erst mehrere Tage nach Ablauf der vom Finanzgericht (FG) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens beim FG ein. Das FG wies die Klage deshalb als unzulässig ab.