Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--; s. dazu: Art.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihr Zulassungsbegehren auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. stützt, also Verfahrensmängel geltend macht, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, kommen nur prozessrechtliche Verstöße in Betracht, die aus der materiell-rechtlichen Sicht des Finanzgerichts (FG) einen anderen Verfahrensausgang zumindest als möglich erscheinen lassen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, 876; vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476, 1477; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, 1356; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39 f.).
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