BFH - Beschluss vom 06.09.2004
VII E 5/04

BFH - Beschluss vom 06.09.2004 (VII E 5/04) - DRsp Nr. 2004/17959

BFH, Beschluss vom 06.09.2004 - Aktenzeichen VII E 5/04

DRsp Nr. 2004/17959

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2004 mit 680 EURO festgesetzt.

Dagegen legte die Kostenschuldnerin am 19. Mai 2004 Erinnerung ein, mit der sie sich gegen die Abhandlung des Streitfalles durch das FG und den BFH wendet.

II. Die Erinnerung, deren Zulässigkeit sich noch nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG a.F.) richtet (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl I 2004, 718), ist unbegründet.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt die Kostenschuldnerin der Höhe nach nicht in ihren Rechten.