BFH - Beschluss vom 06.09.2007
III S 27/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2327

BFH - Beschluss vom 06.09.2007 (III S 27/07) - DRsp Nr. 2007/19048

BFH, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen III S 27/07

DRsp Nr. 2007/19048

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) war getrennt veranlagt worden. Ihre auf Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehemann gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Revision wies der Senat gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch einstimmigen Beschluss vom 21. Juni 2007 III R 59/06 als unbegründet zurück. Seine Rechtsauffassung war den Beteiligten zuvor zur Stellungnahme mitgeteilt worden.

Mit der dagegen gerichteten Anhörungsrüge trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch offensichtliche Nichtberücksichtigung ihres Vortrages sowie durch die Wahl der Entscheidungsform verletzt. Der Senatsbeschluss lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen die in der Literatur vertretene Auffassung abgelehnt werde, dass das Veranlagungswahlrecht vom überlebenden Ehegatten und nicht vom Erben auszuüben sei. Auch gehe der Beschluss von einem Interessengegensatz zwischen dem unbekannten Erben und ihr, der Klägerin, aus. Damit habe der Senat ihren wiederholten Vortrag unbeachtet gelassen, dass jeder Erbe nur das Interesse haben könne, die überschuldete Erbschaft auszuschlagen.